Gründer aufgepasst!

Das Gründercoaching Deutschland ist ein Förderprogramm des Bundes über die KfW-Mittelstandsbank.

Zweck
ist die Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von jungen Unternehmen.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen bis 5 Jahre nach Gründung, deren Tätigkeit auf eine Vollexistenz ausgerichtet ist.
Gefördert werden Coachingmaßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und von Angehörigen Freier Berufe.
Der Zuschuss zu den Beratungskosten beträgt in Hessen 50 Prozent der maximal möglichen Bemessungsgrundlage von 6.000,- Euro.

Ergänzend gibt es ein Förderfenster für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das Einstiegsgeld, den Gründungszuschuss oder sonstige Leistungen nach dem SGB II und III von der Agentur für Arbeit erhält.
Dieser Zuschuss beträgt 90 Prozent des förderfähigen Coachinghonorars.
Die Bemessungsgrundlage liegt bei maximal 4.000,- Euro und der Antragsteller kann somit bis zu 3.600,- Euro für ein Coaching erhalten.

Bei beiden Programmen muss ein Eigenanteil und die Umsatzsteuer des Rechnungsbetrages selbst finanziert werden.

Gern erläutern wir Ihnen in einem kostenlosen Informationsgespräch, Ihre Chancen und insbesondere Ihre Fördermöglichkeiten.
Gemeinsam beleuchten wir Ihre Geschäftsidee und besprechen diese.
Wir stellen Ihnen unsere langjährige Erfahrung zur Verfügung. Nutzen Sie unser Know-how für Ihre Gründung.
Unter dem Bereich der Fördermittel finden Sie das Programm „Gründercoaching Deutschland“. Dieses Förderprogramm können Sie über uns, bei der KfW-Bankengruppe beantragen.
Sie finden uns auf der Seite KfW-Beraterbörse, in einem Verzeichnis der hierfür autorisierten Berater.

Bevor Sie einen Antrag stellen, sollten Sie folgende Voraussetzungen prüfen:
  • Beratungen vor der Gründung können über dieses Programm nicht gefördert werden!
  • Gründer aus der Arbeitslosigkeit dürfen kein Hauptgewerbe angemeldet haben!
  • Erhalten Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB III) und haben min. 90 Tage Restanspruch ALG I?
  • Liegen alle Qualifikationen und Zulassungsvoraussetzungen vor?