Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ wird der Gründungszuschuss zur Ermessensleistung. Zum Gründungszeitpunkt müssen Gründer über 150 (statt 90) Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I verfügen und erhalten die Grundförderung nur noch sechs statt neun Monate. Es ist sogar recht wahrscheinlich, dass Sie bei einer Gründung zwischen 1.11.2011 und Jahresende gar keinen Gründungszuschuss mehr erhalten, da viele Gründer ihr Vorhaben vorziehen werden und die für 2011 zur Verfügung stehenden 1,8 Mrd. Euro bereits Ende Oktober vollständig ausgeschöpft haben. Nach Inkrafttreten des Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistung mehr, so dass sie bei dann bereits ausgeschöpftem Budget abgelehnt werden kann.
Für 2012 sind rund 770 Mio. Euro für den Gründungszuschuss eingeplant und entspricht damit einer Kürzung um 57 Prozent.  Wenn die Anzahl der Anträge gleich bleibt und das Auswahlverfahren sich nicht verändert, werden die Mittel für den Gründungszuschuss bereits im Juni oder Juli erschöpft sein. Wer also in der ersten Jahreshälfte 2012 gründet, erhält den GZ in der neuen Form, wer erst im weiteren Jahresverlauf gründet, geht möglicherweise leer aus.
Für 2013 und die Folgejahre sind sogar nur noch 470 Mio. Euro für den Gründungszuschuss eingeplant (-74 Prozent). Das Budget könnte dann jeweils schon im Mai vollständig ausgeschöpft sein.
Um zu verhindern, dass der Gründungszuschuss ab 2012 schon zur Jahresmitte oder noch früher komplett verbraucht ist, wird die Bundesagentur für Arbeit wohl nach Wegen suchen die Vergabe zu erschweren. Dies geschieht durch strengere Durchführungsanweisungen, die einheitlich für alle Arbeitsagenturen gelten.
Vermutlich wird es sehr schwer, berechtigte Gründe zu finden, um 60 Prozent der Antragsteller abzulehen, wenn das Budget so bleibt wie jetzt vorgesehen. Gegen die Entscheidungen der Arbeitsagenturen kann weiterhin Widerspruch eingelegt und geklagt werden.

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